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Statuten des Gesangverein “Concordia“ zu Wolken
§1 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins besteht darin, allen Sängern und Sanges-Freunden Gelegenheit zu bieten, den Gesang zu üben, zu hegen und zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Erreichung desselben nach Kräften beizutragen.
§11 Mitglieder Als Mitglied kann jeder aufgenommen werden der das 16. Lebensjahr erreicht und sich stets moralisch gut geführt hat.
III Einführung Jedes neu einzuführende Mitglied muss durch ein aktives Mitglied zuerst vorgeschlagen und dann eingeführt werden. Letzteres ist dafür verantwortlich, dass der neu Einzuführende die Vorschriften des § II erfüllt.
§ IV Prüfung Jeder neu Eingeführte hat sich einer Prüfung der Stimme von Seiten des Dirigenten und der hieraus erfolgenden Beurteilung zu unterziehen. Vom Tage der Prüfung ab ist derselbe verpflichtet den Gesangproben regelmässig beizuwohnen.
§ V Ergibt sich durch die im § IV vorgesehene Prüfung eine nicht genügende Singfähigkeit, so kann der Geprüfte nicht als aktives, sondern als inaktives Mitglied aufgenommen werden.
§ VI Aufnahme Geschieht gegen den Vorschlag und § III oder gegen die Aufnahmen von Seiten einer unserer Mitglieder keine Einwendung, so erfolgt die Aufnahme durch Letzteren.
§ VII Bei allen Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ VIII Beiträge Jedes neue Mitglied zahlt bei der Aufnahme 3 Mark Einschreibgeld und es wird ein monatlicher Beitrag von 50 Pfennig. erhoben.
§ IX Der Vorstand
Für jedes Jahr ist vom 1. Januar ab ein Vorstand zu wählen. Derselbe besteht aus einem Präsident oder Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Buchführer und einem Kassenführer. Die am Abschluss des Jahres ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
§ X Der Vorstand verwaltet die Geschäfte und das Vermögen des Vereins und vertritt denselben in jeder Hinsicht.
§ XI Der Vorstand ist der Generalversammlung verantwortlich, der er nach Ablauf seiner Amtszeit Bericht über die Verwaltung zu erstatten hat.
§ XII Der Präsident Derselbe führt den Verein, das Vereinssiegel und unterzeichnet im Namen des Vereins. Er hat den Vorsitz in den Versammlungen und die Oberaufsicht über den Verein und dessen Geschäfte.
§ XIII Der Kassierer Derselbe zieht die Beiträge ein, verwaltet das Vermögen des Vereins nach Anweisung des Vorstandes und hat genau das Buch zu führen über alle Einnahmen und Ausgaben. Bei Ablauf seiner Amtszeit hat derselbe vor einer besonderen aus 4 Mitgliedern bestehenden Kommission, die vom Verein bestimmt wird, Prüfung abzulegen und über alle Ausgaben quittierte Rechnungen vorzulegen.
§ XIV Der Buchführer Derselbe hat die Liste der Mitglieder, die Protokolle der Versammlungen sowie die schriftlichen Arbeiten anzufertigen. Er hat die eingehenden Schriftstücke zu sammeln und sowohl diese als auch die abzusendenden vom Vorstand zur Einsicht ggf. zum Unterzeichnen vorzulegen. Ausserdem hat derselbe eine Inventur über alle dem Verein zugehörigen Gegenstände zu führen.
§ XV Der Dirigent Derselbe prüft die Stimme und teilt den Verein zum singen ein. Seinen Anordnungen und Weisungen ist unbedingt folge zu leisten. Ist die desselben eine unbesoldeter, so hat er Sitz und Stimme in den Versammlungen und findet den § XIX ohne besondere Genehmigung Anwendung auf derselben. Bezieht derselbe irgend welche Vergütung, so ist von Seiten des Vereins eine Vereinbarung mit demselben zu treffen.
§ XVI Gesangstunden Dieselben werden wöchentlich bekannt gegeben.
§ XVII Verhalten in den Gesangstunden Während den Gesangstunden muss die Möglichste Ruhe herrschen und darf über Nicht -Vereinssachen und allerwenigstens über Politik gesprochen werden.
§ XVIII Strafen Wer ohne wichtigen Grund freiwillig von der Gesangsprobe zurück bleibt wird bestraft, das erste Mal mit 1 Mark, das zweite Mal mit 2 Mark und das dritte Mal ist er ausgeschlossen vom Verein. Zur Kontrollierung dieser wichtigen Sache ist eine Kommission vom Verein von 3 Mann zu wählen, die vom Verein bestimmt wird, um die Sache nachzuprüfen.
§ XVIV Ehrenmitglieder Personen von anerkannten Verdiensten um den Verein kann der Verein als Ehrenmitglied ernennen. Dieselben haben frei von‘jeder Verpflichtung freien Zutritt zu allen Versammlungen und Festlichkeiten. Sonstige Ehrenmitglieder können und dürfen nicht aufgenommen werden.
§ XX Beratungen und Beschlüsse Bei allen Versammlungen wobei Beratungen ggf. Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen wenigstens zwei drittel der Mitglieder zu gegen sein.
§ XXI Vereins-Vermögen Alle Einkünfte fließen in die Vereinskasse und ist das Vereinsvermögen, ob in Geld, Musikalien oder sonstigen Gegenständen bestehend, Eigentum des Vereins und kann von den Mitgliedern nicht veräußert werden.
§ XXII
Das Vereinsvermögen darf nur zu Vereinszwecken verwandt werden.
§ XXIII Ausgaben
Alle Ausgaben, welche die Höhe von 20 Mark übersteigen, müssen vom Verein vorher genehmigt werden. Ausgaben bis zu 20 Mark können vom Vorstand genehmigt werden.
§ XXIV Wenn die Vereinskasse zur Deckung der vom Verein genehmigten Ausgaben nicht ausreicht, so sind die sämtlichen Mitglieder in gleicher Höhe haftbar.
§ XXV Verhalten im allgemeinen a) Jedes Mitglied ist verpflichtet durch seine stets gute moralische Führung dem Verein Ehre zu machen und ist gegenseitige Überwachung in dieser Hinsicht eine Ehrensache. b) Absingen von Vereinsliedern ist den Mitgliedern öffentlich auf Festen ohne Erlaubnis des Präsidenten und ohne Dirigenten streng untersagt. c) Streitigkeiten unter Familien von Vereinsmitgliedern sind sorgfältig zu meiden und gehören die selben weil nicht Vereinssachen auch nicht in den Verein. d) Es wird im übrigen auf das a) dieses § verwiesen. Die Mitglieder sind möglichst über die Vereinsverhandlungen, Beschlüsse und Übungen die Möglichste Disziplin zu beobachten
§ XXVI Gesuche, Beschwerden und Einwendungen Die selben müssen entweder schriftlich oder mündlich an den Vorstand geschehen, welcher bei Beschwerden oder Einwendungen die selben unter Zuziehung des Eingebers prüft. Nach Gutachten bestimmt der Vorstand noch 4 Beisitzer. Kann eine Sache auf diese Weise nicht geregelt werden, so entscheidet eine Generalversammlung.
§ XX VII Richtet sich die Beschwerde jedoch gegen den Präsidenten oder den ganzen Vorstand, so ist diese an den stellvertretenden Vorstand zu machen und kann nur durch eine von diesen anzuberaumenden Generalversammlungen entschieden werden.
§ XXVIII Der Beschuldigte Derselbe wird von dem Vorstand dahin benachrichtigt, dass er an dieser Versammlung nicht teilnehmen darf, muss jedoch auf der Sitzung von Letzterem zu seiner Verteidigung vorgeladen werden und darf vorher kein endgültiger Beschluss gefasst werden.
§ XXVIV Anträge zum singen von Ständchen Müssen dem Vorstand wenigstens drei Tage vorher zugehen und veranlasst dieser die Einladung hierzu, wenn möglich in einer Versammlung mündlich oder durch Zirkularschreiben, welches jeder Sänger nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen hat.
§XXX Bei Sterbefällen Stirbt irgend ein Mitglied des Vereins, wovon dem Vorstand Anzeige zu machen ist, so erfolgt die Einladung zum Gesang bei der Begräbnisfeier. Zu spät kommen oder ganz ausbleiben zieht sowohl bei Ständchen als auch in diesem Falle dreifache Bestrafung nach sich und kann nur Krankheit oder Sonst ganz wichtigen Grund entschuldigen.
§ XXXI Einladungen Einladungen von Gesang oder sonstigen Vereinen können nur durch Vereinsbeschluss genehmigt ggf. ablehnend beschieden werden.
§ XXXII Ausscheiden Tritt ein Mitglied ganz aus dem Verein aus oder wechselt derselbe seinen Wohnort, so dass er den Vereinsvorschriften nicht mehr nachkommen kann, wodurch der Austritt bedingt wird, so erlischt vom Tage des Austritts an jede Verpflichtung des Vereins gegen den Ausgetreten Wiederaufnahme wird durch Beschluss entschieden.
§ XXXIII Ausschluss Von der Mitgliedschaft des Vereins kann ausgeschlossen werden, jeder welcher wissentlich den Statuten zuwiderhandelt. Ferner wer sich weigert seine Beiträge zu zahlen oder mit denselben 6 Monate in Rückstand bleibt. Ausschluss kann nur durch Vereinsbeschluß erfolgen. Selbstredend erlischt mit dem Ausschluss jede Verpflichtung des Vereins gegen den Ausgeschlossenen.
§ XXXIV Auflösung des Vereins Solange der Verein 4 Mitglieder zählt, kann der selbst nicht aufgelöst werden. Erst wenn der selbst mit Einschluss des Dirigenten nur noch 3 Mitglieder zählt, kann die Auflösung erfolgen. Das Vereinsvermögen ist dann Eigentum der 3 zuletzt übrig bleibenden.
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